Über 300 Gewerbetreibende öffnen Geschäfte trotz Verbot
Aktion «Wir-machen-auf» in der Deutschschweiz gestartet

Über 300 Gewer­be­trei­ben­de vorwie­gend aus der Deutsch­schweiz haben sich am Montag unter dem Motto «Wir machen auf» gegen die Corona-Massnah­men gestellt. Sie folgten dem Aufruf einer anony­men Gruppe und öffne­ten trotz Verbots ihre Geschäf­te und Restaurants.

Länderübergreifende Initiative

Auf der Websei­te «Wir machen auf» war ersicht­lich, dass der Aufruf in den verschie­dens­ten Branchen befolgt wurde, von Automo­bil bis Tattoo sowie in gegen 80 Restau­rants. In Aarau beispiels­wei­se machten 19 Betrie­be mit, in Bern 27, in Basel 13, in Genf 5 und in Zürich 25.

Die Aktion ist in Deutsch­land, der Schweiz, Öster­reich, den Nieder­lan­den und Polen angelau­fen. Der Branchen­ver­band Gastro­su­is­se hatte sich am Freitag von der Aktion distanziert.

Weitere Infor­ma­tio­nen zur Aktion für die Schweiz sind über die Websei­te «Wir machen auf» sowie den Kurznach­rich­ten­dienst Telegram verfügbar.

Polizei droht mit Anzeige

Nach den Öffnun­gen der Restau­rants fuhr die Polizei bereits in mehre­ren Gasthö­fen vor und befahl die sofor­ti­ge Schlies­sung unter Andro­hung einer Busse von bis zu CHF 10’000.- . Die betrof­fe­nen Gastbe­trie­be folgten der Anwei­sung und schlos­sen ihr Lokal bereits wieder.

Einschätzung der AirVox-Redaktion

Verlängerte Schliessung von Restaurants ist gemäss Juristen gesetzeswidrig

Die verhäng­ten Massnah­men gegen die Restau­ra­ti­ons­be­trie­be in Deutsch­land, Öster­reich und der Schweiz sind nach Meinung einer Verei­ni­gung von deutschen Juris­ten geset­zes­wid­rig. Auch gemäss gelten­dem Epide­mie­ge­setz der Schweiz dürfen zwar Massnah­men zur Eindäm­mung einer Epide­mie verhängt werden, diese müssen jedoch «notwen­dig, zielfüh­rend und zeitlich begrenzt sein». 

«Notwendig, zielführend und zeitlich begrenzt»

Gemäss Artikel 40 des Epide­mien­ge­set­zes der Schweiz können Behör­den Massnah­men zur Verhin­de­rung der Verbrei­tung von übertrag­ba­rer Krank­hei­ten anord­nen. Gemäss Absatz 3 dürfen diese Massnah­men jedoch nur so lange dauern, wie es notwen­dig ist, um die Verbrei­tung einer übertrag­ba­ren Krank­heit zu verhin­dern. Zudem sind die Massnah­men regel­mäs­sig zu überprüfen. 

Im aktuel­len Fall der Restau­rants ist bereits deren Schlies­sung recht­lich sehr bedenk­lich, da die Restau­rants über funktio­nie­ren­de Schutz­kon­zep­te verfü­gen und gemäss BAG von Restau­rants keine erheb­li­che Gefahr einer Viren­über­tra­gung ausgeht. So liegt die Anste­ckungs­quo­te bei Gastbe­trie­ben gemäss BAG bei ledig­lich ca. zwei (!) Prozent. Die Haupt­an­ste­ckungs­her­de liegen gemäss BAG erwie­se­ner­mas­sen im persön­li­chen priva­ten Umfeld und zu Hause.

“Zielfüh­rend” ist die Massnah­me ebenfalls nicht, da durch Schlies­sun­gen keine erheb­li­chen zusätz­li­chen Anste­ckun­gen verhin­dert werden können. Weiter sind die Schlies­sun­gen auch nicht zeitlich begrenzt, da diese immer wieder verlän­gert werden.

Die Juris­ten­ver­ei­ni­gung in Deutsch­land empfiehlt, allfäl­li­ge Bussen NICHT zu bezah­len und sich unter juris­ti­schem Beistand dagegen zu wehren. Die Erfolgs­chan­cen sind dabei wohl nicht nur in Deutsch­land sehr hoch.